Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

Gesa Meyer — Gestaltungsbüro

Karl-Kunger-Straße 33a

12435 Berlin

 

Kontakt:

Telefon: 0176/31740283

E-Mail: post@gesameyer.de

 

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

311/2411/1470

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

 

Urheberrechte und Nutzungsrechte

  

1.1 Jeder an die Auftragnehmerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Auftragnehmerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.


1.3 Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Auftragnehmerin weder im Original noch bei evtl. Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung)übliche Vergütung als vereinbart.


1.4 Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin.


1.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

 

1.6 Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Auftragnehmerin zum Schadensersatz.


1.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

 

2. Vergütung


2.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


2.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorausgesetzt genutzt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.


2.3 Die Leistungen des Angebotes werden in Kooperation der Einzelunternehmer Gesa Meyer und Heinrich Sturm erbracht. Jeder der Kooperationpartner haftet für seine jeweils erbrachten Teilleistungen gegenüber dem Auftraggeber. Die erbrachten Teilleistungen werden von jedem Kooperationpartner separat abgerechnet.

 

 

3. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme


3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig, auch wenn die im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung dem ursprünglichen Zweck nicht zugeführt werden. Die Rechnung ist ohne Abzug zahlbar.


3.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert von der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.


3.3 Bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages verbleiben alle Rechte an den erbrachten Leistungen im Eigentum von der Auftragnehmerin.


4. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


4.1 Im Rahmen der Aufträge besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


4.2 Verzögert sich die Durchführung der Aufträge aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


4.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

 

5. Eigentumsrechte


5.1 An Entwürfen und Reinausführungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigen-tumsrechte übertragen.

 

5.2 Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von solchen Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 

 

 

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster


6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Auftragnehmerin Korrekturen vorzulegen bzw. eine Freigabe zu erteilen.


6.2 Alle Änderungswünsche sind der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.


6.3 Die Produktionsüberwachung durch die Auftragnehmerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

7. Gewährleistung


7.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle vertraglich vereinbarten Leistungen frist- und termingerecht zu erfüllen, soweit dies nicht durch unvorhersehbare Umstände unmöglich wird. Hierzu gehören höhere Gewalt, Störung der Kommunikationsnetze, Streiks, behördliche Anordnungen, Informationsverzögerungen seitens des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist in solchen Fällen eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren. Die Auftragnehmerin behält sich in einem solchen Fall den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Aufrechterhaltung eine unzumutbare Härte darstellt. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen ausgeschlossen.


7.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.


7. 3 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Auftragnehmerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.